Allgemeine Vertragsbedingungen ZZED NV für ein Unternehmen
Allgemeine Vertragsbedingungen ZZED NV [KBO n° 0474.538.846] für ein Unternehmen
RECHTSVERHÄLTNIS
1. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots oder des Bestellscheins durch beide Parteien (im Folgenden "Angebot") zustande, immer unter dem Vorbehalt des richtigen Aufmaßes.
2. Mit der Annahme des Angebots bestätigt der KUNDE auch, dass er diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gründlich gelesen, verstanden und akzeptiert hat, und dass er über den Gegenstand des Angebots ausreichend informiert wurde.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung von Bestellformularen des KUNDEN, auch nicht ergänzend.
4. Ausschließlich das Angebot und diese Allgemeinen Vertragsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen ZZED und dem KUNDEN (im Folgenden auch "Vertrag").
5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Beschaffenheitsangaben stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
6. Der KUNDE erkennt an und akzeptiert, dass die von ZZED zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind und Eigentum von ZZED sind und bleiben und nicht weitergegeben oder in irgendeiner Weise genutzt werden dürfen, außer im Rahmen der Zusammenarbeit mit ZZED.
7. Der Vertrag kann bis zu dreißig (30) Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Installationsdatum gekündigt werden. Bei Rücktritt von einem Angebot hat ZZED Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 % des betreffenden Wertes, es sei denn, ZZED weist einen höheren Schaden nach. Wurde bereits eine Vorschusszahlung geleistet, so wird diese in vollem Umfang als Teil des zu zahlenden Pauschalbetrags verrechnet.
8. Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, ohne die Gerichte anzurufen und ohne für irgendeine Form von Entschädigung und Nachfrist im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes verantwortlich zu sein. Unter einer schwerwiegenden Vertragsverletzung ist nur zu verstehen: schweres und/oder vorsätzliches Verschulden, grobe Fahrlässigkeit, Betrug oder Täuschung.
9. Bei zusammengesetzten Preisangeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil des Auftrags für den entsprechenden Teil der Gesamtsumme auszuführen.
AUSFÜHRUNG
10. ZZED verpflichtet sich, die vereinbarten Aufträge nach bestem Vermögen und nach den Regeln der Kunst mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen. Jede Beratung ist unverbindlich.
11. Da es sich bei jeder Vermittlung eines Aufzuges um eine Einzelanfertigung handelt, werden etwaige Ausführungsfristen nur informationshalber angegeben und sind daher für ZZED nicht verbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, aber auch dann wird die Frist bei unvorhersehbaren und nicht zu vertretenden Änderungen der Umstände, wie z.B. bei der Belieferung, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und sonstigen nicht zu vertretenden Stagnationen im Betrieb oder behördlichen Vorschriften, ausgesetzt. Im Falle höherer Gewalt wird die Frist um die Dauer der höheren Gewalt verlängert. Wird die Ausführung infolge höherer Gewalt dauerhaft unmöglich, entbindet dies die ZZED von ihrer Leistungspflicht. Ein Verzug bei der Ausführung kann jedoch niemals zu einer Geldstrafe, einem Schadenersatz oder einer Auflösung des Vertrags führen.
12. Der KUNDE hat ZZED in jeder Ausführungsphase rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ZZED für die Durchführung des Vertrages für erforderlich hält. Werden diese ZZED nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist ZZED berechtigt, die Ausführung auszusetzen und/oder dem KUNDEN die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen, einschließlich einer Lagergebühr von 15 € pro m² und Tag.
13. Damit die Montage reibungslos ablaufen kann, muss der KUNDE dafür sorgen, dass der Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, leicht zugänglich, zugänglich und für die Ausführung der Arbeiten geeignet ist, was mindestens bedeutet, dass Strom vorhanden ist, dass das Gebäude ausreichend vor Feuchtigkeit, Temperaturschwankungen und Wind geschützt ist und dass sich keine anderen Auftragnehmer auf der Baustelle befinden, die die Arbeiten behindern könnten. Wenn die Situation auf der Baustelle es nicht zulässt, dass die Arbeiten zum vorgesehenen Termin begonnen oder ordnungsgemäß ausgeführt werden, werden die verlorenen Arbeitsstunden und die entstandenen Kosten, wie z. B. Reisekosten, zu den jeweils geltenden Sätzen in Rechnung gestellt. Darüber hinaus werden ab diesem Zeitpunkt bis zu dem Tag, an dem die Montage tatsächlich stattfinden kann, Lagerkosten in Höhe von 15 Euro pro m² und Tag berechnet.
14. Kann eine Inspektion des/der Aufzugs/Aufzüge aufgrund des Verschuldens des KUNDEN nicht stattfinden, werden die zusätzlichen Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt.
15. Das Bohren von Löchern in Wänden, Böden oder Decken kann Risse verursachen, für ZZED nicht verantwortlich gemacht werden kann.
16. ZZED ist erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung zur Durchführung der Montage verpflichtet. Die Vorauszahlung kann in keinem Fall zurückgefordert werden.
17. Alle Arbeiten oder Teile, die nicht im Kostenvoranschlag vereinbart sind, werden gesondert in Rechnung gestellt, wie es zu der Zeit üblich ist.
18. Teilausführungen sind zulässig.
19. Eine Klageschrift gilt als angenommen, wenn innerhalb von acht (8) Kalendertagen keine Antwort erfolgt.
RISIKEN, EIGENTUM
20. Nach der Montage vor Ort trägt der KUNDE das gesamte Risiko (einschließlich Verlust, Diebstahl, Feuer und Zerstörung oder Beschädigung).
21. Der montierte Aufzug oder die montierten Aufzüge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ZZED. Im Falle der Nichtzahlung ist ZZED daher berechtigt, den/die Aufzug/e ohne Vorankündigung oder gerichtliche Intervention zurückzunehmen, mit der Erlaubnis des KUNDEN, zu diesem Zweck Material zu demontieren, auch wenn es durch Einbau unbeweglich ist, und unter Beibehaltung des Rechts auf Ersatz aller dadurch entstandenen Schäden. Im Falle des Wiederverkaufs behält sich ZZED das Recht vor, den Betrag zu verlangen, der dem Wert des/der wiederverkauften Aufzugs/Lifte entspricht. Der Eigentumsvorbehalt wird auf den Wiederverkaufspreis übertragen. Die geleisteten Vorschüsse verbleiben bei ZZED als Ausgleich für die möglichen Verluste beim Wiederverkauf.
22. Der KUNDE haftet für Schäden, die durch Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Feuer an den in den Räumlichkeiten des KUNDEN befindlichen Sachgütern von ZZED entstehen.
BESCHWERDEN
23. Erkennbare Mängel sind am Tag der Montage zu rügen und gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Aufzug vorbehaltlos in Betrieb genommen wird.
24. Reklamationen wegen versteckter Mängel müssen (i) per Einschreiben und (ii) innerhalb von acht (8) Tagen, nachdem der angebliche Mangel entdeckt wurde oder vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, und in jedem Fall vor der Durchführung einer Änderung oder Reparatur, unter Androhung der Annullierung mitgeteilt werden.
25. Eine eventuelle Reklamation oder Anfechtung darf kein Grund sein, die Zahlung zurückzuhalten; es kann die sofortige Zahlung der geschuldeten Beträge verlangt werden.
26. Treten Mängel auf und wurden diese rechtzeitig gemeldet, so hat ZZED die Wahl, die Mängel zu beheben oder Schadensersatz zu leisten.
27. Jede Klage des KUNDEN muss unter Androhung der Verwirkung innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Feststellung beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
GEWAHRLEISTUNG
28. Im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem KUNDEN und ZZED über die Stellung einer Garantie darf diese 5 % des Vertragswerts nicht überschreiten und wird von Rechts wegen zu einem Satz von 2,5 % bei vorläufiger Lieferung und 2,5 % bei endgültiger Lieferung freigegeben, wobei der entsprechende Nominalbetrag spätestens innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach der Lieferung auf das Konto von ZZED einzuzahlen ist, andernfalls wird eine pauschale Entschädigung von 350 € fällig.
29. Der KUNDE verpflichtet sich, ZZED jedes Fertigstellungsdokument innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach dessen Erstellung zu übermitteln.
GARANTIEN
30. ZZED übernimmt die gesetzliche Gewährleistung und auf die Teile nur die vom Lieferanten oder Hersteller der Teile gewährte Garantie. Für Teile, die nicht neu sind oder die vom KUNDEN geliefert wurden, wird keine Garantie übernommen.
31. Die Garantiezeit beginnt immer mit dem Datum der ersten Benutzung durch den KUNDEN und erlischt automatisch, wenn der Lift nicht mindestens einmal im Jahr von einer zertifizierten Person überprüft wird.
RECHNUNGSKONDITIONEN
32. Alle Rechnungen von ZZED sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen fällig und werden mit Zustimmung des KUNDEN elektronisch (per E-Mail) versandt.
33. Jede Rechnung, deren Betrag nicht oder nicht vollständig am Fälligkeitstag beglichen wurde, wird von Rechts wegen um eine feste und nicht reduzierbare Entschädigung in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrags, mindestens jedoch 500,00 €, erhöht, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Darüber hinaus werden von Rechts wegen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes fällig, den der Gesetzgeber im Rahmen des geltenden Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegt hat, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
34. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden alle ausstehenden Rechnungen sofort fällig und die ZZED ist berechtigt, ohne Mahnung oder gerichtliche Intervention weitere Leistungen auszusetzen oder den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet eines Schadensersatzanspruchs.
35. Im Falle von Streitigkeiten muss der KUNDE gegen die Rechnungen von ZZED innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach deren Erhalt per Einschreiben protestieren, unter Androhung der Kündigung.
HAFTUNG
36. Im Falle eines Mangels ist ZZED in erster Linie zur Nachbesserung verpflichtet. Alle Kosten, die über die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes hinausgehen, wie z.B. Transportkosten und Kosten für den Aus- oder Einbau, gehen jedoch immer zu Lasten des KUNDEN.
37. Nur wenn eine Reparatur in natura nicht möglich ist, haftet ZZED in dem Umfang, in dem ihr Versicherer einspringt, und bis zu dem vom Versicherer gedeckten Betrag. Wenn der Versicherer nicht eingreift, beträgt die Entschädigung, zu der ZZED unabhängig von Ursache, Art und Gegenstand des Anspruchs verpflichtet sein kann, höchstens 50 % der betreffenden Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer). Aus versicherungstechnischen Gründen muss jeder Schadenersatzanspruch in jedem Fall bei Strafe des Verfalls innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Vorfalls oder des Schadens, auf den sich der Anspruch stützt, schriftlich gemeldet werden, und die Mängel und der Schaden müssen widerspruchsfrei nachgewiesen werden. Es ist nicht zulässig, die Zahlung ausstehender Rechnungen allein aufgrund eines (angeblichen) Schadens zurückzuhalten oder aufzuschieben.
38. Außer im Falle von Betrug oder vorsätzlichem Irrtum kann ZZED nicht für Folgeschäden und/oder indirekte Schäden haftbar gemacht werden, wie z.B. Nutzungs- und Gewinneinbußen, Verlust von Ansehen oder Kundenstamm, Schäden durch Geschäftsstagnation oder Schäden an Dritten.
39. ZZED kann niemals haftbar gemacht werden:
39.1 Schäden oder Mängel, die durch normale Abnutzung, unvorsichtigen oder falschen Gebrauch, falsche Wartung oder Handlungen Dritter verursacht werden;
39.2 die Folgen eines leichten und/oder gewöhnlichen Verschuldens von Arbeitnehmern oder Unterauftragnehmern;
39.3 Schäden, die auf Gründe zurückzuführen sind, die ZZED nicht zuzurechnen sind, wie z.B. (i) Gründe höherer Gewalt, (ii) Eingriffe durch den KUNDEN oder durch Dritte auf Wunsch des KUNDEN in Bezug auf Installation, Montage, Änderung oder Reparatur.
40. Für Schäden, die der KUNDE oder ein Dritter mitverschuldet hat, haftet ZZED unter Ausschluss jeglicher Solidaritätsverpflichtung mit den anderen Schuldnern höchstens für den Anteil, der durch das nachgewiesene Verschulden von ZZED verursacht wurde, und ist höchstens zum Ersatz dieses Anteils im Rahmen der oben genannten Grenzen verpflichtet.
SCHUTZ DER PERSONENBEZOGENEN DATEN
41. Die Parteien verpflichten sich, die in Belgien geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich des Gesetzes über den Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der DSGVO) und ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Rechtsvorschriften einzuhalten.
REFERENZ
42. ZZED ist berechtigt, auf die Zusammenarbeit mit dem KUNDEN als Referenz in der Werbung hinzuweisen.
STREITBEILEGUNG
43. Im Falle eines Rechtsstreits werden alle Streitigkeiten in Bezug auf den Abschluss, die Erfüllung, die Einhaltung, die Gültigkeit oder jede andere Streitigkeit im Rahmen dieses Vertrags vom Handelsgericht Antwerpen, Abteilung Hasselt, entschieden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
44. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt und hebt alle früheren schriftlichen oder mündlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Mitteilungen, Absprachen und Vereinbarungen zwischen den Parteien auf.
45. Die Hierarchie der anwendbaren Vereinbarungen ist wie folgt (in der Reihenfolge): das Angebot, dann die Allgemeinen Vertragsbedingungen.
46. Die Parteien verpflichten sich, korrekte und vollständige Kontaktangaben zu machen und sich gegenseitig spätestens fünfzehn (15) Kalendertage nach einer solchen Änderung zu benachrichtigen.
47. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt der Vertrag verbindlich und die Parteien vereinbaren, dass die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt wird, die der ursprünglichen Absicht der Parteien entspricht.
48. Jegliches Versäumnis von ZZED, die Erfüllung der Vertragsbestimmungen zu verlangen, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Anwendung dieser oder einer anderen Bestimmung.
49. Nur belgisches Recht ist anwendbar.